- die Allgemeinen Geschäftsbedingungen
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Allgemeine Geschäftsbedingungen
Anhang

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Nachstehende, Allgemeine Geschäftsbedingungen sind Vertragsbestandteil der mit DH electronics GmbH (im Folgenden DH) abgeschlossenen Kauf- und Lieferverträge.

1. Vertragsschluß

a) Verwendet der Vertragspartner von DH ebenfalls Allgemeine Geschäftsbedingungen, kommt der Vertrag auch ohne ausdrückliche Einigung über den Einbezug allgemeiner Geschäftsbedingungen zu Stande. An der Stelle sich widersprechender Einzelregelungen treten die Regelungen des dispositiven Rechts. Enthalten die Geschäftsbedingungen von DH Regelungen, die in den Geschäftsbedingungen des Vertragspartners nicht enthalten sind, so gelten die Geschäftsbedingungen von

DH. Enthalten die Geschäftsbedingungen des Vertragspartners Regelungen, die in den Geschäftsbedingungen von DH nicht enthalten sind, so gelten die allgemeinen gesetzlichen Regelungen.

b) Bei Vertragsschluß getroffene Vereinbarungen, Zusicherungen, Ergänzungen oder Änderungen sind schriftlich festzuhalten.

2. Versand und Lieferung

a) Der Versand erfolgt auf Gefahr des Vertragspartners. DH behält sich die Versendungsart vor. Die Kosten des Versands gehen zu Lasten des Vertragspartners. Für Transportschäden übernimmt DH keine Haftung. Transportversicherungen gehen zu Lasten des Vertragspartners.

b) Die vereinbarte Lieferfrist beginnt mit dem Tag, an dem der Auftrag bestätigt wurde, jedoch nicht früher, als alle vom Vertragspartner zur Ausführung des Auftrages erforderlichen Angaben vorliegen.

c) Liefertermine gelten vorbehaltlich Selbstbelieferung und Lieferfähigkeit. Unvorhersehbare Lieferhindernisse, wie zum Beispiel höhere Gewalt, Streik, Aufstand, Krieg, bei DH oder ihren Zulieferern, berechtigen DH zum Rücktritt vom Vertrag.

d) Bei Lieferverzug ist der Vertragspartner zum Rücktritt dann berechtigt, wenn er DH schriftlich eine Nachfrist von mindestens 3 Wochen gesetzt hat.

e) Der Kunde wird die gelieferte Ware im Bedarfsfall auf eigene Kosten nach den gesetzlichen Vorgaben (ElektroG) entsorgen.

3. Eigentumsvorbehalt

a) DH bleibt bis zur Erfüllung aller, auch Saldo-, Forderungen gleich auch welchem Rechtsgrund gegenüber dem Vertragspartner Eigentümer der gelieferten Waren.

b) Der Vertragspartner ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb einzusetzen und zu veräußern. Die dem Vertragspartner aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund gegen seinen Abnehmer entstehenden Forderungen tritt der Vertragspartner in Höhe seiner Verbindlichkeit gegenüber DH an DH ab.

c) Der Vertragspartner ist zur Einziehung der abgetretenen Forderung im eigenen Namen widerruflich ermächtigt. Auf Verlangen von DH wird der Vertragspartner die Abtretung offenlegen, DH die Schuldner benennen und sie zur ausschließlichen Zahlung an DH auffordern.

d) Bei vertragswidrigem Verhalten des Vertragspartners (z.B.: Zahlungsverzug) ist DH berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen und sie nach Androhung bestmöglich zu verwerten. Der Erlös wird auf den Kaufpreis angerechnet. Mit der Zurücknahme oder einer Pfändung durch DH ist - vorbehaltlich zwingender gesetzlicher Regelungen – ein Rücktritt vom Vertrag nicht verbunden.

e) Der Vertragspartner ist verpflichtet, Zugriffe Dritter auf Vorbehaltsware unverzüglich DH schriftlich mitzuteilen.

4. Preise und Zahlung

a) Die Preise aller Waren von DH verstehen sich zzgl. Verpackung, Frachtkosten, Transportversicherung und gesetzlicher Mehrwertsteuer ab Bergen. Es gilt der Listenpreis am Tag der Lieferung.

b) Zahlungen sind spätestens 30 Tage ab Rechnungsdatum netto Kasse fällig.

Die Fälligkeitsregeln des § 284 III BGB gelten nicht.

c) Zahlungen gelten jeweils auf die am längsten fällige Schuld geleistet, wenn der Vertragspartner keine ausdrückliche Bestimmung trifft. Diese Vereinbarung gilt auch im Rahmen einer Kontokorrentverrechnung. Wechsel und Schecks werden von DH nur erfüllungshalber angenommen. Diskontspesen gehen zu Lasten des Vertragspartners.

d) Die Kosten des Geldverkehrs trägt der Kunde.

e) Bei Zahlungsverzug des Vertragspartners ist die fällige Forderung mit 5 % über den Basiszinssatz der EZB (Europäischen Zentralbank) zu verzinsen.

f) Die Aufrechnung gegen Forderungen von DH ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig. Ein Zurückbehaltungsrecht, auch nach § 369 HGB, steht dem Vertragspartner nicht zu.

5. Untersuchungs- und Rügepflicht

a) Der Vertragspartner wird die gelieferte Ware einschließlich von Dokumentationen innerhalb von 10 Werktagen nach Lieferung untersuchen, insbesondere auf Vollständigkeit und Funktionsfähigkeit.

Offensichtliche Mängel sind innerhalb der vorstehenden Untersuchungsfrist schriftlich bei DH zu melden. Die Beschreibung der Mängel muß so konkret als möglich sein. Bei Verwendung eines Mängelformulars sind dessen Vorgaben zu beachten. Jedenfalls ist die bemängelte Ware mit ihren Kennzeichnungsangaben genau zu bezeichnen.

b) Mängel, die im Rahmen der unter a) beschriebenen, ordnungsgemäßen Untersuchung nicht feststellbar sind, müssen innerhalb von 8 Werktagen nach Entdeckung unter Einhaltung der unter a) dargelegten Rügeanforderungen gerügt werden.

c) Bei einer Verletzung der Untersuchungs- und Rügepflicht gilt die Ware in Ansehung des betreffenden Mangels als genehmigt.

6. Gewährleistung

a) Mängel der gelieferten Ware einschließlich der Dokumentation und sonstiger Unterlagen werden von DH innerhalb der Gewährleistungsfrist von 6 Monaten ab Lieferung nach entsprechender, schriftlicher Mitteilung durch den Vertragspartner behoben. Dies geschieht nach Wahl des Vertragspartners durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung.

b) Sofern die Ware zum Zwecke der Nachbesserung oder Ersatzlieferung an DH zurückgegeben ist, treffen den Vertragspartner die hierfür anfallenden Transportkosten.

c) Bei einem Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Vertragspartner Wandelung oder Minderung geltend machen.

7. Dekompilierung und Programmänderungen

a) Die Rückübersetzung von überlassenen Programmcodes in andere Codeformen (Dekompilierung), sowie sonstige Arten der Rückerschließung der verschiedenen Herstellungsstufen der Software (Reverse-Engineering) einschließlich einer Programmänderung sind nur im Rahmen des § 69 e UrhG zulässig.

b) Urhebervermerke, Seriennummern, sowie sonstige der Programmidentifikation dienenden Merkmale dürfen auf keinen Fall entfernt oder verändert werden.

8. Haftung

a) DH haftet wegen Rechtsmängel und Fehlens zugesicherter Eigenschaften unbeschränkt. Die Haftung für anfängliches Unvermögen wird auf das 5-fache des Überlassungsentgelts, sowie auf solche Schäden begrenzt, mit deren Entstehung im Rahmen einer Softwareüberlassung typischerweise gerechnet werden muß.

b) Im übrigen haftet DH unbeschränkt nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit auch seiner gesetzlichen Vertreter und leitenden Angestellten. Für das Verschulden sonstiger Erfüllungsgehilfen haftet DH nur wie unter a) beschrieben.

c) Für leichte Fahrlässigkeit haftet DH nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflicht). Bei Verletzung einer Kardinalpflicht ist die Haftungsbeschränkung für anfängliches Unvermögen gemäß a) dieser Haftungsregelung entsprechend heranzuziehen.

d) Die Haftung für Datenverlust wird auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei regelmäßiger und gefahrentsprechender Anfertigung von Sicherungskopien eingetreten wäre.

e) Die vorstehenden Regelungen gelten auch zu Gunsten der Mitarbeiter von DH.

f) Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.

9. Rechtswahl

Die Rechtsbeziehungen zwischen DH und ihrem Vertragspartner aus diesem Vertragsverhältnis unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Geltung des UN-Kaufrechts wird ausdrücklich ausgeschlossen.

10. Erfüllungsort und Gerichtsstand

a) Sämtliche wechselseitigen Verpflichtungen aus diesem Vertragsverhältnis sind am Sitz von DH in Bergen zu erfüllen.

b) Als Gerichtsstand für Streitigkeiten aus der Abwicklung dieses Vertragsverhältnisses ist Traunstein vereinbart.

11. Salvatorische Klausel

Die Wirksamkeit des Vertrages bzw. der allgemeinen Geschäftsbedingungen wird durch die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen nicht berührt.

A N H A N G

§ 284 BGB Verzug des Schuldners

Absatz I

Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritte der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung steht die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

Absatz II

Ist für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt, so kommt der Schuldner ohne Mahnung in Verzug, wenn er nicht zu der bestimmten Zeit leistet. Das gleiche gilt, wenn der Leistung eine Kündigung vorauszugehen hat und die Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, daß sie sich von der Kündigung ab nach dem Kalender berechnen läßt.

Absatz III

Abweichend von den Absätzen 1 und 2 kommt der Schuldner einer Geldforderung 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder einer gleichwertigen Zahlungsaufforderung in Verzug. Bei Schuldverhältnissen, die wiederkehrende Geldleistungen zum Gegenstand haben, bleibt Absatz 2 unberührt.

§ 369 HGB Kaufmännisches Zurückbehaltungsrecht

Absatz I

Ein Kaufmann hat wegen der fälligen Forderungen, welche ihm gegen einen anderen Kaufmann aus den zwischen ihnen geschlossenen beiderseitigen Handelsgeschäften zustehen, ein Zurückbehaltungsrecht an den beweglichen Sachen und Wertpapieren des Schuldners, welche mit dessen Willen auf Grund von Handelsgeschäften in seinem Besitz gelangt sind, sofern er sie noch im Besitze hat, insbesondere mittels Konnossements, Ladescheins oder Lagerscheins darüber verfügen kann. Das Zurückbehaltungsrecht ist auch dann begründet, wenn das Eigentum an dem Gegenstande von dem Schuldner auf den Gläubiger übergegangen oder von einem Dritten für den Schuldner auf den

Gläubiger übertragen, aber auf den Schuldner zurückzuübertragen ist.

Absatz II

Einem Dritten gegenüber besteht das Zurückbehaltungsrecht insoweit, als dem Dritten die Einwendungen gegen den Anspruch des Schuldners auf Herausgabe des Gegenstandes entgegengesetzt werden können.

Absatz III

Das Zurückbehaltungsrecht ist ausgeschlossen, wenn die Zurückbehaltung des Gegenstandes der von der Schuldner vor oder bei der Übergabe erteilten Anweisung oder der von dem Gläubiger übernommenen Verpflichtung in einer bestimmten Weise mit dem Gegenstande zu verfahren, widerstreitet.

Absatz IV

Der Schuldner kann die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts durch Sicherheitsleistung abwenden. Die Sicherheitsleistung durch Bürgen ist ausgeschlossen.

§ 69 e UrhG Dekompilierung

Absatz I

Die Zustimmung des Rechtsinhabers ist nicht erforderlich, wenn die Vervielfältigung des Codes oder die Übersetzung der Codeform im Sinne des § 69 c Nr. 1 und 2 unerläßlich ist, um die erforderlichen Informationen zur Herstellung der Interoperabilität eines unabhängig geschaffenen Computerprogramms mit anderen Programmen zu erhalten, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:

1. Die Handlungen werden von dem Lizenznehmer oder von einer anderen zur Verwendung eines Vervielfältigungsstücks des Programms berechtigten Person oder in deren Namen von einer hierzu ermächtigten Person vorgenommen;

2. die für die Herstellung der Interoperabilität notwendigen Informationen sind für die in Nummer 1 genannten Personen noch nicht ohne weiteres zugänglich gemacht.;

3. die Handlungen beschränken sich auf die Teile des ursprünglichen Programms, die zur Herstellung der Interoperabilität notwendig sind.

Absatz II

Bei Handlungen nach Absatz 1 gewonnene Informationen dürfen nicht

1. zu anderen Zwecken als zur Herstellung der Interoperabilität des unabhängig geschaffenen Programms verwendet werden.

2. an Dritte weitergegeben werden, es sei denn, daß dies für die Interoperabilität des unabhängig geschaffenen Programms notwendig ist,

3. für die Entwicklung, Herstellung oder Vermarktung eines Programms mit im wesentlichen ähnlicher Ausdrucksform oder für irgendwelche anderen das Urheberrecht verletzenden Handlungen verwendet werden.

Absatz III

Die Absätze 1 und 2 sind so auszulegen, daß ihr Anwendung weder die normale Auswertung des Werkes beeinträchtigt noch die berechtigten Interessen des Rechtsinhabers unzumutbar verletzt.


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